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Satzung

Satzung der Aktionsgruppe Indianer & Menschenrechte e.V.link



§ 1: Name und Sitzlink

Der Verein trägt den Namen Aktionsgruppe Indianer & Menschenrechte e.V. Er hat seinen Sitz in München.

Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen werden.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2: Zwecklink

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Insbesondere ist es die Zielsetzung des Vereins, die Völkerverständigung mit den nordamerikanischen Indianern sowie den Erhalt der kulturellen und religiösen Identität der nordamerikanischen Indianer zu fördern. Des weiteren die Unterstützung von nordamerikanischen Indianern, die in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen oder die materiell bedürftig im Sinne des § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung sind.

Der Vereinszweck soll verwirklicht werden durch kulturellen Austausch, Durchführung von und Beteiligung an Kultur- und Bildungsveranstaltungen (Vorträge, Seminare, Tagungen, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen) in Nordamerika und in Europa. Weiterhin soll eine Zeitschrift publiziert werden, die über die Situation der Indianer berichtet. Die Unterstützung bedürftiger Indianer soll verwirklicht werden durch die Beauftragung von nordamerikanischen gemeinnützigen Organisationen oder direkt vor Ort durch Mitglieder des Vereins oder ermächtigte Personen.


§ 3: Selbstlosigkeitlink

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4: Mitgliedschaftlink

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Über den Antrag auf Aufnahme, der schriftlich erfolgen muß, entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Beirat angerufen werden. Dieser entscheidet bei seiner nächsten ordentlichen Versammlung endgültig über den Aufnahmeantrag.

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt muss fristgemäß zum Jahresende drei Monate vorher erfolgen.

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung beim Beirat eingelegt werden. Dieser entscheidet bei seiner nächsten ordentlichen Versammlung endgültig über den Beschluss.


§ 5: Beiträgelink

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist einfache Mehrheit erforderlich. Der Beitrag muss sich im Rahmen dessen halten, was für einen solchen Verein üblich ist.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen (Studenten, Arbeitslose, Auszubildende, etc.) zahlen einen ermäßigten Beitrag.


§ 6: Organe des Vereinslink

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Beirat
  • Der Vorstand


§ 7: Mitgliederversammlunglink

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von vierzehn Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um unangemeldet die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis den Mitgliedern zu berichten.

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung hat der Vorstand oder ein von ihm benannter Stellvertreter.


§ 8: Beiratlink

Aufgabe des Beirates ist über die Einhaltung des Zweckes des Vereins zu wachen und den Vorstand zu wählen. Er entscheidet ferner über die Aufgaben des Vereins und Satzungsänderungen. Der Beirat besteht aus den Gründungsmitgliedern des Vereins und später in den Beirat aufgenommenen Mitgliedern. Mitglied des Beirates kann jedes Mitglied werden, das die Zustimmung des Beirates erhält; hierzu ist die Zweidrittelmehrheit bei der nächsten Sitzung des Beirates notwendig.

Der Beirat trifft sich nach gegenseitiger Absprache; schriftliche Einladung ist nicht notwendig.

Am Tage der ordentlichen Mitgliederversammlung wählt der Beirat den Vorstand aus seinem Kreis.

Der Beirat ist jederzeit ermächtigt, Einblick in die Geschäftsführung des Vorstandes zu nehmen und kann bei Bedarf eine außerordentliche Beiratsversammlung einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder desselben zustimmen. Er kann dann die außerplanmäßige Neuwahl des Vorstandes beantragen, der zwei Drittel des Beirats zustimmen müssen. Zu dieser außerordentlichen Versammlung muss unter Angabe des Grundes schriftlich eingeladen werden.


§ 9: Beurkundung der Beschlüsselink

Die in Beirats- und Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.


§ 10: Vorstandlink

Der Vorstand besteht aus einer Person (Vorsitzender). Der Vorsitzende ist allein gesetzlicher Vertreter des Vereins. Der Vorstand wird vom Beirat mit einfacher Mehrheit gewählt.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Zu seiner Unterstützung kann er Ämter (Kassierer etc.) an Personen vergeben, ohne dass diese jedoch im Sinne von § 26 BGB zum Vorstand zu rechnen sind.

Der Vorstand unterliegt der Weisungspflicht des Beirats. Für Handlungen, die über das normale Maß der Geschäftsführung hinausgehen, muss er die Zustimmung des Beirats einholen.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.


§ 11: Auflösung oder Aufhebung des Vereinslink

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen an den Verein Menschenrechte 3000 e.V., Postfach 5102 in 79110 Freiburg übergeben mit der Auflage, dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Menschenrechte 3000 ist selbst ein gemeinnütziger Verein.



Zuletzt geändert:
München, den 19.07.2013


gez. Monika Seiller
Vorsitzende



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Erstellt von oliver. Letzte Änderung: Montag, 14. März 2022 16:57:52 CET von oliver. (Version 5)

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